Stand: 17.08.2025
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Leistungen der RI-SE Enterprise GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), insbesondere bei Softwareentwicklungsleistungen für Webanwendungen einschließlich der Übergabe von Quellcode sowie ggf. begleitender Beratungs-, Support- und Wartungsleistungen.
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber über Softwareentwicklungsleistungen, Beratungsleistungen, Wartung und Support, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart ist.
(2) Diese AGB richten sich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(4) Maßgeblich für den Leistungsinhalt sind (in dieser Reihenfolge) Angebot/Leistungsbeschreibung, Projektvertrag/Bestellung, ggf. Pflichtenhefte/Spezifikationen und diese AGB.
(1) Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Annahme (z.B. Auftragsbestätigung) oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.
(1) Soweit ein konkretes, abnahmefähiges Arbeitsergebnis geschuldet ist (z.B. definierte Features/Meilensteine), liegt regelmäßig ein Werkvertrag vor. Im Übrigen (z.B. Beratung, Unterstützung, agile Entwicklung nach Zeitaufwand) werden Leistungen als Dienstleistung geschuldet.
(2) Agiles Vorgehen (z.B. Scrum/Kanban) ist möglich. In diesem Fall werden Backlog, Prioritäten und Sprintinhalte gemeinsam abgestimmt; ein Erfolg im Sinne eines bestimmten Arbeitsergebnisses wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Änderungs- und Erweiterungswünsche („Change Requests“) bedürfen der Abstimmung. Soweit der Änderungswunsch Aufwand, Termine oder Vergütung beeinflusst, erstellt der Auftragnehmer auf Anfrage eine Schätzung; die Umsetzung erfolgt erst nach Freigabe durch den Auftraggeber in Textform.
(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugänge, Testdaten, Ansprechpartner und Entscheidungen bereit.
(2) Verzögerungen oder Mehraufwände, die aus fehlender/verspäteter Mitwirkung resultieren, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer kann hierdurch entstehenden Mehraufwand nach den vereinbarten Sätzen abrechnen; vereinbarte Termine verschieben sich angemessen.
(3) Sofern der Auftraggeber Inhalte/Materialien bereitstellt (Texte, Designs, Logos, Bibliotheken etc.), sichert er zu, die hierfür erforderlichen Rechte zu besitzen.
(1) Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart sind.
(2) Der Auftragnehmer kommt erst nach schriftlicher Mahnung in Verzug. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, nicht vom Auftragnehmer zu vertretender Ereignisse (z.B. Ausfälle von Zulieferern, behördliche Maßnahmen, Streik, Cyberangriffe, Ausfälle von Plattformen) verlängern sich Fristen angemessen.
(1) Die Vergütung richtet sich nach Angebot/Projektvertrag. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach Zeitaufwand zu den vereinbarten Stundensätzen.
(2) Reisezeiten, Reise- und Übernachtungskosten sowie Auslagen werden nur berechnet, wenn dies vereinbart ist.
(3) Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend Projektfortschritt zu verlangen.
(1) Soweit Werkleistungen vereinbart sind, erfolgt nach Lieferung/Bereitstellung eine Abnahme. Der Auftraggeber prüft das Arbeitsergebnis unverzüglich und erklärt binnen 10 Werktagen die Abnahme oder teilt in Textform wesentliche Mängel mit.
(2) Erfolgt innerhalb der Frist keine Abnahmeerklärung und keine Mängelrüge, gilt die Abnahme als erteilt, sofern der Auftraggeber das Arbeitsergebnis produktiv nutzt oder Dritten zur Nutzung bereitstellt (konkludente Abnahme).
(3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(1) Soweit nicht anders vereinbart, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den vertraglich erstellten Arbeitsergebnissen für eigene Zwecke ein. Eine Bearbeitung (inkl. Weiterentwicklung) ist zulässig, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist.
(2) Die Übergabe von Quellcode erfolgt, sofern im Angebot/Projektvertrag vereinbart. Soweit der Auftraggeber Quellcode erhält, umfasst dies keine automatische Übertragung von ausschließlichen Rechten, Markenrechten oder Know-how außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs.
(3) Die gelieferten Anwendungen können Open-Source-Software und Drittkomponenten enthalten. Für diese gelten ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber. Diese Lizenzbedingungen können insbesondere Pflichten zur Beibehaltung von Copyright-Hinweisen, zur Mitlieferung von Lizenztexten/NOTICE-Dateien oder zur Offenlegung von Quellcode bei Weitergabe vorsehen.
(4) Eine Lizenzierung der Arbeitsergebnisse als Open Source erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder im jeweiligen Repository/Projektartefakt eindeutig ausgewiesen ist. In diesem Fall gelten die dort genannten Lizenztexte und Hinweise.
(5) Der Auftragnehmer schuldet keine Rechtsberatung zur Lizenz-Compliance. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der Lizenzbedingungen bei Nutzung, Betrieb, Weitergabe und Kombination mit eigener Software verantwortlich.
(1) Bei Mängeln leistet der Auftragnehmer zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) nach eigener Wahl.
(2) Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen beträgt 12 Monate ab Abnahme, sofern gesetzlich zulässig. Gesetzliche Ansprüche bei Arglist, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(3) Mängel, die auf unsachgemäßer Nutzung, Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, oder auf Komponenten Dritter (insb. Open Source) beruhen, stellen keine Mängel der Leistung des Auftragnehmers dar, sofern der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten hat.
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(1) Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur zur Vertragserfüllung zu verwenden. Dies gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Verpflichtung öffentlich werden.
(2) Eine Referenznennung (z.B. Logo/Projektname) erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
(1) Informationen zum Datenschutz auf dieser Website finden Sie in der Datenschutzerklärung.
(2) Sofern im Rahmen der Leistungserbringung ausnahmsweise eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag erforderlich wird (z.B. Supportzugriff auf Systeme des Auftraggebers), schließen die Parteien vorab eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO.
(3) Soweit die vom Auftragnehmer entwickelte Anwendung vom Auftraggeber mit Daten (auch personenbezogenen Daten) betrieben wird, liegt die Verantwortung für rechtmäßige Verarbeitung, Inhalte und Konfiguration (insb. Tracking, Cookies, Consent, Aufbewahrungsfristen) beim Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.